Statuten der GBA



Statuten der Gesellschaft für Biochemie nach Dr. Schüßler und Antlitzanalyse mit Sitz in Zell am See

Laut der Generalversammlung von 23. Mai 2003


§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen

„Gesellschaft für Biochemie nach Dr. Schüßler und Antlitzanalyse“

und hat seinen Sitz in Zell am See. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.


§ 2 Zweck der Gesellschaft, Tätigkeitsbereich

Die Gemeinschaft dient der Förderung der Allgemeinheit, vor allem im Sinne der Volksgesundheit, indem sie aufgrund eines umfassenden Menschenbildes Hilfestellung für ein gesundes Leben bietet, in dem Krankheitsvorsorge und Gesundheitspflege einen festen Platz haben.

Insbesondere soll die Tradition der von Dr. Schüßler begründeten Mineralstofflehre gepflegt, das Wissen verbreitet und die von Kurt Hickethier gegründete Antlitzanalyse weiterentwickelt und gefördert werden.

Der Verbreitung des Wissens um die Erhaltung der Gesundheit soll ein breiter Rahmen gewidmet werden.

Die Gemeinschaft bezweckt durch Informationsabende, Seminare, Tagungen und durch persönlichen Kontakt ihrer Mitglieder sowie durch Zusammenarbeit mit Fachkräften das Wissen über die Mineralstoffe, deren Einsatz und die Erfahrung mit der Antlitzanalyse zu fördern. Es wird bei den genannten Tätigkeiten kein materieller Gewinn erstrebt.

Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich zumindest überwiegend auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.

Die Gesellschaft ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.


§ 3 Tätigkeiten zur Erreichung des Gesellschaftszweckes

Der Erlangung des Satzungszweckes dienen folgende Tätigkeiten:

1. Ausbildung in der Mineralstofflehre Dr. Schüßlers und der Antlitzanalyse durch entsprechende Ausbildungslehrgänge.

2. Abhaltung von Tagungen, Vorträgen, Diskussionsveranstaltungen und Weiterbildungslehrgängen in allen für die Gesundheit maßgeblichen und zugänglichen Bereichen.

3. Herausgabe von Mitteilungsblättern, sowie die Herausgabe und Förderung satzungsbezogener Publikationen.

4. Vergabe von Stipendien und Förderungspreisen an Mitglieder die an speziellen Themen den Satzungszielen entsprechend arbeiten, insbesondere aber auch an Mitglieder, die in vereinsfremden Gesellschaften entsprechend arbeiten, um neue Wissensgebiete in das Geschehen der Gemeinschaft integrieren zu können.

5. Einrichtung und Unterhalt von Fachbibliotheken, Anschaffung (Kauf oder Miete) von Räumlichkeiten zur Durchführung der Satzungszwecke.

6. Die Gemeinschaft tritt nach eigenem Ermessen und Urteil mit jenen öffentlichen Einrichtungen, Firmen und Einzelpersonen in Kontakt, die der Verwirklichung der Vereinszwecke auf der wirtschaftlichen Ebene am besten entsprechen und setzt sich mit ihnen auseinander, um der Entwicklung und Förderung der Vereinszwecke zu dienen.


§ 4 Materielle Mittel

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

1. Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren.

2. Ausbildungs- und Seminargebühren

3. Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)

4. Erträgnisse aus öffentlichen Veranstaltungen (Vorträge, Tagungen) und Publikationen.


§ 5 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 6 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines sind ordentliche, fördernde, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärung, der Bezahlung der Beitrittsgebühr regelmäßig ihren Mitgliedsbeitrag bezahlen.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person (also auch Institute, Unternehmen oder Vereinigungen) werden, die die Aufgaben und Ziele der Gemeinschaft fördern will.

Korrespondierende Mitglieder sind herausragende Persönlichkeiten, die sich um die Verbreitung der Mineralstofflehre Dr. Schüßlers und der Antlitzanalyse sowie um die Verbreitung des Wissens über die Gesundheit verdient gemacht haben, oder die diesen Anliegen nahe stehen und mit ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zur Weiterentwicklung der  oben genannten Bereiche beitragen wollen.

Ehrenmitglieder sind Mitglieder, denen die „Gesellschaft für Biochemie nach Dr. Schüßler und Antlitzanalyse“ die Ehrenmitgliedschaft als Anerkennung für hervorragende Leistungen zur Förderung der genannten Satzungszwecke verleiht.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Korrespondierende Mitglieder wählt der Vorstand aus.

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind durch eine Zweidrittelmehrheit in der Generalversammlung zu bestätigen.

Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereines wirksam.


§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen.

Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Die Mitglieder erklären sich mit den Vereinssatzungen vertraut und einverstanden und haben diese, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane, zu beachten.

Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind außerdem zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.

Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen


§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages für die Mitglieder wird in der Generalversammlung festgesetzt.

Der Jahresbeitrag ist in der ganzen Höhe im ersten Vierteljahr jedes Kalenderjahres bzw. Im ersten Monat des Erwerbs der Mitgliedschaft an die Gesellschaft zu entrichten. Mitgliedsbeiträge werden weder ganz noch teilweise - auch nicht bei Austritt oder Ausschluss aus der Gemeinschaft - rückerstattet.

Ein Mitglied, das trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung des Kassiers seinen Beitrag im laufenden Jahr nicht einzahlt, gilt als ausgeschieden. Der Wiedereintritt kann nur erfolgen, wenn die ausständigen Beiträge eingezahlt werden.


§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

Der Austritt ist jederzeit möglich und muss der Gesellschaft schriftlich erklärt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist für das gesamte Kalenderjahr zu zahlen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn schwere Verstöße gegen die Pflichten der Mitgliedschaft (§8 und §9) vorliegen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einem Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Vorstand kann geheim beraten oder die Entscheidung über den Ausschluss der Generalversammlung überantworten. Zum Ausschluss durch die Generalversammlung ist ebenfalls Zweidrittelmehrheit erforderlich. Ist keine Zweidrittelmehrheit zustande gekommen und hat der Vorstand die Entscheidung abgelehnt, so ist ein Schiedsgericht (§ 18) zu berufen. Gegen eine Zweidrittelmehrheit im Vorstand oder in der Generalversammlung oder allenfalls den Schiedsspruch des Schiedsgerichtes ist keine Berufung möglich.


§ 11 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind  die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.


§ 12 Generalversammlung

Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss

  • des Vorstandes oder
  • der ordentlichen Generalversammlung oder
  • auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen und Ehrenmitglieder (Unterschriftenliste) oder
  • auf Verlangen der Rechnungsprüfer im Zusammenhang mit ihrem Wirkungsbereich

innerhalb von 8 Wochen stattzufinden.

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 6 Wochen vor dem Termin und unter Angabe der Tagesordnung. Anträge, deren Annahme einer Zweidrittelmehrheit bedürfen, sind mindestens 7 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand zu übergeben.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf einer halben Stunde abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist.

Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Antrag von mehr als einem Drittel der anwesenden Mitglieder haben die Wahlen geheim zu erfolgen. Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert werden soll, sowie die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die oder der Vorsitzende, in dessen Verhinderung seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter.


§ 13 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
  3. Entlastung des Vorstandes auf Antrag eines Mitgliedes der Generalversammlung und der Kassierin bzw. des Kassiers auf Antrag der Rechnungsprüfer.
  4. Wahl des neuen Vorstandes.
  5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühren.
  6. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
  7. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die freiwillige Auflösung des Vereines.


§ 14 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

mindestens vier oder höchstens zehn Mitgliedern, wobei ausschließlich der oder die Vorsitzende eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter haben muss:

  1. der oder dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter.
  2. der Schriftführerin oder dem Schriftführer und seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter.
  3. der Kassierin oder dem Kassier und seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter.
  4. bis zu 6 Beiräten.

Eine einzelne Person kann auch zwei Stellvertretungen innehaben.

Die Belange der Vortragenden und Berater, die im Namen der Gesellschaft arbeiten, werden durch ein Vorstandsmitglied, wenn möglich durch ein eigens dafür gewähltes, wahrgenommen.

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur nächsten Wahl eines neuen Vorstandes. Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während der Funktionsperiode kann vom restlichen Vorstand ein Mitglied kooptiert werden, dessen Funktionsperiode bis zur nächsten Generalversammlung dauert.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

Der Vorstand wird von der oder dem Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter einberufen.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Den Vorsitz im Vorstand führt die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.

Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben.


§ 15 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes Folgende Agenden:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Vorbereitung der Generalversammlung.
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  6. Die Bildung von Fachausschüssen zur Unterstützung des Vorstandes.

§ 16 Agenden der Funktionäre

Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen; führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der/des Vorsitzenden und der Schriftführerin / des Schriftführers. In finanziellen Angelegenheiten sind Schriftstücke (Zahlungsverpflichtungen, Rechnungen, Schecks) nur mit Gegenzeichnung der Kassierin oder des Kassiers seiner Stellvertreterin bzw. seines Stellvertreters rechtskräftig.

Die Schriftführerin oder der Schriftführer verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs; protokolliert die Beschlüsse der Generalversammlung. Das Protokoll ist von ihr oder ihm und der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in jenem Mitteilungsheft zu veröffentlichen, das jeweils nach der Generalversammlung erscheint. Damit ist die Mitteilungspflicht an alle Mitglieder des Vereines abgedeckt.

Die Kassierin oder der Kassier besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung und ist dafür dem Verein verantwortlich.


§ 17 Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und stellen den Antrag auf Entlastung der Kassierin bzw. des Kassiers.

Die Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und des Rücktrittes der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.


§ 18 Schiedsgericht

In allen Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis erwachsen, entscheidet ein Schiedsgericht. In das Schiedsgericht entsendet jede Partei zwei ordentliche Mitglieder, die ein weiteres ordentliches Mitglied zum Obmann des Schiedsgerichtes wählen. Unter mehreren zum Obmann Vorgeschlagenen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Abstimmungen und Wahlen des Schiedsgerichtes erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei immer sämtliche Schiedsrichter anwesend sein müssen.

Der Schiedsspruch des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig. Gegen ihn ist weder Berufung noch Klageführung möglich.


§ 19 Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Außerdem ist die freiwillige Auflösung des Vereines zu beschließen, wenn es der jeweiligen Generalversammlung wegen des Mangels an zur Verfügung stehenden Vorstandsmitgliedern nicht möglich ist, einen geschäftsfähigen Vorstand zu wählen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen zur Förderung des Wissens über Gesundheit und deren Stützung an eine als gemeinnützig anerkannte Fachgesellschaft oder an eine caritative Einrichtung, welche das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat.

Die Mitglieder haben keine Ansprüche gegen den Verein.